Immer auf der Suche nach Seltenem & Kuriosem

Ankauf - Helfen Sie uns Geschichte zu bewahren!

Um unseren Kunden regelmäßig neue Sammlerstücke aus den unterschiedlichen Epochen und Themenbereichen anbieten zu können, kaufen wir ständig interessante Einzelstücke, umfangreiche Konvolute aber auch komplette Sammlungen.

Räumen Sie Ihren Dachboden, Schuppen, Keller oder Ihre Scheune auf? Reduzieren Sie Ihre Sammlung oder müssen Sie einen kompletten Nachlass verkaufen?

Dann zögern Sie nicht, mit uns über das untenstehende Formular oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Vereinbaren Sie entweder einen Vor-Ort-Termin oder senden Sie uns aussagekräftige Fotos zur Begutachtung und für ein erstes Ankaufangebot. 
Bei einer Übereinkunft wird die Kaufabwicklung selbstverständlich diskret und zügig bei einem Vor-Ort-Termin abgewickelt

Des Einen nutzloser Ballast, ist des Anderen Kleinod!

Ankauf

UNIFORMEN | KOPFBEDECKUNGEN | EFFEKTEN | ORDEN | ABZEICHEN | EHRENDOLCHE | FOTOS ETC. AUS DEN BEREICHEN – HVA, DVP, KVP, VP-LUFT, DGP, NVA, MDI, MFS, TRAPO, DIENST FÜR DEUTSCHLAND, KADETTEN, FDJ, SED ETC.

Über Uns

Wir bewahren Erinnerung, wir bewahren Geschichte und wir sind stolz auf unsere Arbeit. Aktuell haben wir mehr als 2000 Stücke Deutscher Geschichte in unseren Lagern und freuen uns über jeden neuen Fund. Wir möchten dieses wertvolle Gut mit euch teilen und bieten euch in unserem Shop einige Stücke zum Kauf an.

Wir benötigen Ihre Zustimmung.

Wir setzen voraus, dass bei jedem Besuch und jeder Bestellung auf unserer Seite auf das Befolgen der gesetzlichen Bestimmungen rund um den §86/86a StGB zu achten ist.

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.