Kleidergrößen und Herstellungsjahre

Das Größensystem der DDR Uniformierung ab Mitte / Ende der 60er Jahre ist vergleichsweise kompliziert. Bis dahin wurden, bis auf wenige Ausnahmen, die klassischen Konfektionsgrößen genutzt.
Durch die nun vorhandenen Abstufungen konnte so bei der Einkleidung relativ gut auf den jeweiligen Körperbau eingegangen werden.
Im Folgenden finden Sie alle nötigen Daten um die für Sie passende Größe zu ermitteln und einen Vergleich zu aktuellen Größen vornehmen zu können.

Kopfbedeckung 

Die Mützen / Hutgröße entspricht dem Kopfumfang in cm. Der Kopfumfang (maximaler Umfang des Kopfes) ist über den Hinterkopf und die Stirnmitte zu messen.

Körpergröße wird mit Buchstaben gekennzeichnet

sk  –        sehr klein              158-163cm
k    –        klein                      164-169cm
m   –        mittelgroß            170-175cm
g    –        groß                      176-181cm
sg  –        sehr groß              182-187cm
üg  –        übergroß              188-193cm

Brustumfang Zahl gleich halbes Körpermaß

44 = 85-92cm
48 = 93-100cm
52 = 101-108cm
56 = 109-116cm
60 = 117-124cm

Taillenumfang normale Größe

44 = 71-78cm
48 = 79-86cm
52 = 87-94cm
56 = 95-102cm
60 = 103-110cm

Sehr schlanke oder sehr korpulente Maße werden durch Zusatzgrößen gekennzeichnet.
Dies bezieht sich immer auf den Taillenumfang (TU).

– 0 = 8cm kleiner als normal TU
– 1 = 8cm grösser als normal TU
– 2 = 16cm grösser als normal TU

 

 

Hemdblusen und Oberhemden

Für Hemdblusen und Oberhemden sind zur Größenermittlung der Halsumfang und die Ärmellänge in cm zu nutzen: 

35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 

Die Ärmellänge entspricht den folgenden Körperhöhen:

 K = kurze Ärmellänge für Körpergröße von 160 bis 168 cm

 N = normale Ärmellänge für Körpergrößen von 169 bis 177 cm

               L = lange Ärmellänge für Körpergrößen von 178 bis 186 cm

SL = sehr lange Ärmellänge für Körpergrößen über 186 cm

Normale Ärmellänge = 35N bis 43N   (59cm Ärmellänge) 

Lange Ärmellänge = 38L bis 45 L   (63cm Ärmellänge) 

 Sehr lange Ärmellänge = 39 SL bis 44 SL   (66cm Ärmellänge)

Größenvergleich zu heute üblichen Größen

Herren, Standard

Deutschland

42

44

46

48

50

52

54

56

58

60

NVA

m44

g44

m48

g48

m52

g52

g52

m56

g56

g60

USA

XS

S

S/M

M

L

XL

XXL

XXXL

Herren, untersetzt

Deutschland

22

23

24

25

26

27

NVA

k44-1

g44-1

k48-1

k52-1

m52-1

m56-1

USA

S/short

S/short

M/short

L/short

XL/short

XXL/short

 Herren, schlank und groß

Deutschland

94

98

102

102

106

106

110

110

NVA

sg48

sg48

üg48

sg52

üg52

üg52

sg56

sg56

USA

M/long

M/long

L/long

L/long

XL/long

XL/long

XXL/long

XXL/long

 Damen

Deutschland

34

36

38

40

42

44

NVA

76

82

88

94

Brustumfang

78

82

86

90

94

98

Taille

64

68

72

76

80

84

 Schuhe

Deutsch

33-34

35-36

37-38

39

40

40,5

41

42

43

43,5

44

45

46

46,5

47

48

NVA

22

23

24,5

25,5

26,5

27

27,5

28

28,5

29

29,5

30

30,5

31

31,5

32

 Unterwäsche

Deutschland

3

4

5

6

7

9

Konfektion

40/42

44/46

48/50

52/54

56/58

58/60

60/62 

NVA

4

5

6

7

8

9

10

International

XS

S

M

L

XL

XXL 

XXXL

 

DDR Herstellungsjahr / Buchstabencodierung

1968= K1969= Z1970= M1971= X
1972= B1973= L1974= O1975= S
1976= R1977= A1978= U1979= F
1980= E1981= G1982= I1983= C
1984= H1985= T1986= P1987= L
1988= Y1989= N    

 

 

A1977197219831990
1980F1979G1981H1984
I1982K1968L 1973/1987  
M1970N1989O1974P1986
R1976S1975T1985U1978
X1971Y1988Z1969  

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Wir setzen voraus, dass bei jedem Besuch und jeder Bestellung auf unserer Seite auf das Befolgen der gesetzlichen Bestimmungen rund um den §86/86a StGB zu achten ist.

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.