Immer auf der Suche nach Seltenem & Kuriosem

„Damit kann man Geld verdienen?“

Das ist der wohl meist gehörte Satz, den wir als Antwort bekommen, wenn jemand nach unserem Beruf fragt. Wir sind Jakob und Nathan Scheller, Geschwister und seit 2021 auch Kollegen!

Das Interesse an Geschichte, historischen Sammlerstücken und deren Erhalt wurde uns quasi in die Wiege gelegt. 

Schon im Kindesalter war Sammeln für uns das Größte. Auf Trödelmärkten und bei nächtlichen Sperrmülltouren mit unserem Vater wurde das Sammlerfieber geweckt.

Die ersten Stücke aus dem Bereich NVA fanden schon 2002 den Weg aus der heimischen Garage in meine Vitrine.

Was als kleines Hobby begann, entwickelte sich über die letzten 20 Jahre zu einer Leidenschaft. Sammelte ich zu Beginn noch alles was mir aus der DDR-Uniformierung unter die Finger kam, spezialisierte ich mein Augenmerk bis heute auf die frühen Stücke des MdI und der NVA von 1946 bis 1961.

 

Eine kaufmännische Ausbildung als Hintergrund, diverse ungenügende Anstellungen, der Drang endlich mein eigener Chef zu sein und ein über die Jahre aufgebautes Netzwerk zu Sammlerkollegen und Händlern führten 2017 dann endlich zur Geburtsstunde von Old is Gold. 

 

Seit dem Frühjahr 2021 ist das Team mit meinem Bruder Nathan, der mich in den Bereichen Logistik, Produktfotografie und der Suche nach neuen Artikeln unterstützt, vorerst komplett.

 

Nun im Frühjar 2023 nach fünf erfolgreichen Jahren mit tausenden zufriedenen Kunden und unzähligen tollen Sammlerstücken, erfüllt sich endlich ein lang gestecktes Ziel, der eigene Webshop!

Damit hoffen wir unsere seltenen Sammlerstücke noch mehr Interessenten, auch weltweit, anbieten zu können und so aktiv Geschichte zu bewahren.

 

Wir freuen uns auf Ihren Einkauf!

Jakob & Nathan Scheller

Team Old is Gold

Seltenes & Kurioses

Sammlerstücke

UNIFORMEN | KOPFBEDECKUNGEN | EFFEKTEN | ORDEN
ABZEICHEN | EHRENDOLCHE | FOTOS ETC. AUS DEN BEREICHEN
– HVA, DVP, KVP, VP-LUFT, DGP, NVA, MDI, MFS, TRAPO,
DIENST FÜR DEUTSCHLAND, KADETTEN, FDJ, SED ETC.

Wir benötigen Ihre Zustimmung.

Wir setzen voraus, dass bei jedem Besuch und jeder Bestellung auf unserer Seite auf das Befolgen der gesetzlichen Bestimmungen rund um den §86/86a StGB zu achten ist.

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.