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Versandinformationen

Zahlung und Versand

Es gelten folgende Bedingungen:

Die Lieferung der Ware erfolgt weltweit.

Versandkosten (inklusive gesetzliche Mehrwertsteuer)

Lieferungen im Inland (Deutschland): 

Wir berechnen die Versandkosten nach dem Bestellwert (Bruttowarenwert):

Bis zu einem Warenwert von 50 € fallen  6,90EUR Versandkosten an.

Ab einem Bestellwert von 50,00 € liefern wir versandkostenfrei.

Lieferungen ins Ausland:

Wir berechnen die Versandkosten ins Ausland pauschal wie folgt:

bis zu einem Warenwert 30 € und Gewicht bis 500g im Europäischen Ausland als auch außerhalb von Europa: 12,50 €
ab Warenwert 30 € und Gewicht über 500g:
im Europäischen Ausland 15 €
Außerhalb von Europa: 45 €

Lieferfristen

Soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung der Ware im Inland (Deutschland) innerhalb von 3 – 5 Tagen, bei Auslandslieferungen innerhalb von 10-30 Tagen nach Vertragsschluss (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung).
Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt.
Haben Sie Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, sofern wir keine abweichenden Vereinbarungen mit Ihnen getroffen haben. Die Lieferzeit bestimmt sich in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit den Sie bestellt haben.

 

Artikel ab 18 Jahren

Sehr geehrte Kunden,

gemäß § 14 JUSchG dürfen Artikel, die mit der Kennzeichnung „FSK ab 18 Jahre“ versehen sind, nicht an Minderjährige abgegeben werden. Aus diesem Grund setzen wir ein spezielles Versandsystem ein, um diese Artikel auszuliefern. Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise:

Bevor die Sendung übergeben wird, prüft der Zusteller den Namen und Vornamen des Bestellers anhand des Personalausweises oder Reisepasses. Eine Vorlage eines Führerscheins ist nicht ausreichend. Es ist wichtig, dass der Name und Vorname im Ausweis exakt mit der Bestellung übereinstimmen. Zusätzlich wird der Zusteller anhand der Ausweisdaten überprüfen, ob der Besteller bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wenn die Angaben nicht übereinstimmen oder der Besteller nicht das erforderliche Alter erreicht hat, wird die Sendung nicht zugestellt und geht an uns zurück. In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag Ihrem Kundenkonto wieder gutgeschrieben.

 

Name bei Bestellung

Name auf Ausweis

Zustellung möglich?

Peter Mustermann

Peter Mustermann

ja

Peter Mustermann

Peter P. Mustermann

nein

Mustermann

Peter Mustermann

nein

Dr. Peter Mustermann

Peter Mustermann

nein

Firma Mustermann

Peter Mustermann

nein

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, setzen Sie bitte immer ein Leerzeichen zwischen den Namen und keinen Bindestrich.

Bei Doppelnachnamen sollten Sie hingegen immer einen Bindestrich ohne Leerzeichen zwischen den beiden Namen setzen.

Durch die korrekte Eingabe Ihrer Adresse tragen Sie dazu bei, dass Ihre Bestellung reibungslos abgewickelt werden kann.

 

Name bei Bestellung

Name auf Ausweis

Zustellung möglich?

Peter Heinz

Mustermann-Kunze

ja

Peter-Heinz

Mustermann Kunze

nein

 

Zusätzlich wichtig zu wissen:

• Wir händigen die Sendung ausschließlich persönlich an den Besteller aus. Eine Übergabe an Familienmitglieder oder Nachbarn ist ausgeschlossen.

• Eine Vollmacht des Empfängers zum Empfang seiner Sendungen gilt hier ebenfalls nicht.

• Bitte beachten Sie, dass eine Lieferung per Nachnahme sowie an Postfach- und Packstation-Adressen nicht möglich ist.

• Falls der Zusteller Sie nicht persönlich antrifft, hinterlässt er eine Benachrichtigungskarte. Sie haben dann die Möglichkeit, die Sendung in der angegebenen Postfiliale abzuholen oder die Benachrichtigungskarte auszufüllen, um eine erneute Zustellung zu veranlassen.

Wir benötigen Ihre Zustimmung.

Wir setzen voraus, dass bei jedem Besuch und jeder Bestellung auf unserer Seite auf das Befolgen der gesetzlichen Bestimmungen rund um den §86/86a StGB zu achten ist.

§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.